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ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN
rung demTransportunternehmen und demVersteigerer gemel-
det werden. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt
die Haftung.
8.
Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missver
ständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen,
drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr mit den Bietern
entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Ver
steigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder
grob fahrlässig verursacht wurde.
9.
Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe
von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, beson-
ders solche, die während der Auktion Handel treiben, tau-
schen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zah
lungsverzug stehen.
10.
Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den
Freiverkauf
oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachver
kauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragli-
che Los erstmals zum Aufruf gekommen ist.
11.
Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer
nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur
insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
12.
Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide
Teile
Erfüllungsort
, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder
es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen han-
delt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle
aus derGeschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und
dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt aus-
schließlich die Anwendung von deutschem Recht als verein-
bart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf
beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den
Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche
Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht.
13.
Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Verstei
gerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung,
Alter, Epoche, Hersteller undMaterialien des Objektes. Sollte
sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstel-
len, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der
Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausge-
setzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum
Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den
Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekannt
werden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor,
vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des
Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch
einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebe-
nenfalls abzulehnen. Abgesehen von derartigen Ansprüchen
betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewähr
leistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumen
tenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum.
14.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An
sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten
sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom
Versteigerer geltend gemacht werden, ist
ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-
meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent
haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der
Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Land
gericht München I erheben will.
15.
Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bie
ter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den
Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit
des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen
Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,
der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der
Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgesche
hens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben
(§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktio
natoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände
nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.
16.
Für alle durch den Versteigerer veräußerten Objekte, die
Materialien von bedrohten und geschützten Arten
bein
halten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – ein-
schließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhino
zeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-
Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde
sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich.
Käufer, die Objekte mit Materialien bedrohter Arten in ein
Land einführen möchten, das kein Mitglied der Europä
ischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots die
jeweiligen Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen.
Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn
gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen.
Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließ-
lich der Käufer verantwortlich. Der Versteigerer kann nicht
gewährleisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.
Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch neh-
men. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele un
längst beantragter Genehmigungen genannt. Rhinozeros
horn: Es werden keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für
Nicht-EU-Länder erteilt; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrge
nehmigungen werden von Fall zu Fall erteilt. US-Import:
Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnah
men für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der
Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedroh-
ter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzu-
führen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen
Rücktritt vomKauf dar. Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe
Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen!
17.
Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 116/2009 vom
18.12.2008 als
Kulturgut
klassifiziert werden, benötigen eine
Genehmigung für den Export aus der EU. Betroffen ist je
nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B.
archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind,
unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, Histori
sche und Militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, be
nötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine
solche Genehmigung, der Versand jüngerer Objekte ist un
eingeschränkt möglich. Ausfuhrgenehmigungen können auf
Wunsch vom Versteigerer beantragt werden. Die Kosten pro
Objekt betragen € 70, das Genehmigungsverfahren kann bis
zu 6 Monate dauern.
18.
Orden und Ehrenzeichen
der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen,
Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen
gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen
nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten
hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen,
die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sam
melgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustän-
dige Behörde (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bun
desländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer
solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum
Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen
schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung
von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer
Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen
Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter
diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.
19.
Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen
können an
inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalaus
weises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausge-
händigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG. wird
eine Gebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische
Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf
dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und
ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist
gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten
Waffen gestaffelte Pauschalgebühr von mindestens € 60 (bis
5) bis höchstens € 200 (ab 25) eine Ausfuhrbewilligung für
Sendungen in Mitgliedsländer der EU, bzw. von mindestens
€ 90 (bis 5) bis höchstens € 300 (ab 25) für Sendungen in
Drittländer zu beantragen. Werden zur Erteilung der Aus
fuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfül
lung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbun-
den ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der
rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhan
denseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt
diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz
im Ausland sind für Einhaltung der Bestimmungen über
Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an
ihremWohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer über-
nimmt im Schadensfall keine Haftung.
Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie
werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen ver-
kauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und
Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie
auch immer geartete Haftung übernehmen. Eine Gewährlei
stung ist insoweit ausgeschlossen.
20.
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder
teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu
ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am
nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon
unberührt.
Stand vom 28.02.2018
Zustand
Condition
I
neuwertig
excellent to mint
II
gut
good to very good
III
befriedigend
fair
IV
ausreichend
poor




