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ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN

rung demTransportunternehmen und demVersteigerer gemel-

det werden. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt

die Haftung.

8.

Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missver­

ständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen,

drahtlosen oder fernschriftlichen Verkehr mit den Bietern

entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Ver­

steigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder

grob fahrlässig verursacht wurde.

9.

Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe

von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, beson-

ders solche, die während der Auktion Handel treiben, tau-

schen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zah­

lungsverzug stehen.

10.

Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den

Freiverkauf

oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachver­

kauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragli-

che Los erstmals zum Aufruf gekommen ist.

11.

Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer

nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur

insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder

rechtskräftig festgestellt sind.

12.

Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide

Teile

Erfüllungsort

, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder

es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen

Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen han-

delt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle

aus derGeschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und

dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt aus-

schließlich die Anwendung von deutschem Recht als verein-

bart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf

beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den

Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche

Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht.

13.

Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Verstei­

gerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung,

Alter, Epoche, Hersteller undMaterialien des Objektes. Sollte

sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstel-

len, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der

Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausge-

setzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum

Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den

Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekannt­

werden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor,

vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des

Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch

einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebe-

nenfalls abzulehnen. Abgesehen von derartigen Ansprüchen

betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewähr­

leistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumen­

tenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum.

14.

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen An­

sprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten

sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom

Versteigerer geltend gemacht werden, ist

ausschließlicher

Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers.

Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allge-

meinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss

seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem

Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­

haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der

Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Land­

gericht München I erheben will.

15.

Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bie­

ter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie den

Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit

des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen

Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen,

der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der

Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgesche­

hens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben

(§§ 86a, 86 Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktio­

natoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände

nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab.

16.

Für alle durch den Versteigerer veräußerten Objekte, die

Materialien von bedrohten und geschützten Arten

bein­

halten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – ein-

schließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhino­

zeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-

Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde

sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich.

Käufer, die Objekte mit Materialien bedrohter Arten in ein

Land einführen möchten, das kein Mitglied der Europä­

ischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots die

jeweiligen Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen.

Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn

gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen.

Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließ-

lich der Käufer verantwortlich. Der Versteigerer kann nicht

gewährleisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird.

Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch neh-

men. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele un­

längst beantragter Genehmigungen genannt. Rhinozeros­

horn: Es werden keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für

Nicht-EU-Länder erteilt; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrge­

nehmigungen werden von Fall zu Fall erteilt. US-Import:

Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnah­

men für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der

Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedroh-

ter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzu-

führen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen

Rücktritt vomKauf dar. Bitte beachten Sie vor Gebotsabgabe

Ihre jeweiligen nationalen Importbestimmungen!

17.

Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 116/2009 vom

18.12.2008 als

Kulturgut

klassifiziert werden, benötigen eine

Genehmigung für den Export aus der EU. Betroffen ist je

nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B.

archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind,

unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, Histori­

sche und Militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, be­

nötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine

solche Genehmigung, der Versand jüngerer Objekte ist un­

eingeschränkt möglich. Ausfuhrgenehmigungen können auf

Wunsch vom Versteigerer beantragt werden. Die Kosten pro

Objekt betragen € 70, das Genehmigungsverfahren kann bis

zu 6 Monate dauern.

18.

Orden und Ehrenzeichen

der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen,

Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen

gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen

nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten

hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen,

die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sam­

melgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zustän-

dige Behörde (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bun­

desländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer

solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum

Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen

schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung

von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer

Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen

Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter

diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert.

19.

Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen

können an

inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalaus­

weises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausge-

händigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG. wird

eine Gebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische

Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf

dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und

ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist

gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten

Waffen gestaffelte Pauschalgebühr von mindestens € 60 (bis

5) bis höchstens € 200 (ab 25) eine Ausfuhrbewilligung für

Sendungen in Mitgliedsländer der EU, bzw. von mindestens

€ 90 (bis 5) bis höchstens € 300 (ab 25) für Sendungen in

Drittländer zu beantragen. Werden zur Erteilung der Aus­

fuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfül­

lung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbun-

den ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der

rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhan­

denseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt

diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz

im Ausland sind für Einhaltung der Bestimmungen über

Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an

ihremWohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer über-

nimmt im Schadensfall keine Haftung.

Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie

werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen ver-

kauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und

Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie

auch immer geartete Haftung übernehmen. Eine Gewährlei­

stung ist insoweit ausgeschlossen.

20.

Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder

teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu

ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am

nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon

unberührt.

Stand vom 28.02.2018

Zustand

Condition

I

neuwertig

excellent to mint

II

gut

good to very good

III

befriedigend

fair

IV

ausreichend

poor