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Für den Versteigerungsablauf gelten unsere Allgemeinen Ver
steigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande
kommenden Verträge. Die Allgemeinen Versteigerungsbedin
gungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im
Versteigerungslokal aus. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der
Versteigerung, als auch durch die Abgabe von Geboten erklä-
ren Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungs
bedingungen einverstanden.
Allgemeine Versteigerungsbedingungen
1.
Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Ver
steigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im
fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissio
när im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im
eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteige
rungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäfts
räume von Hermann Historica durchgeführt werden, entwe-
der per Internet, per Telefon oder mit Hilfe jedweder anderer
digitaler oder elektronischer Medien.
2.
Die
Katalogbeschreibungen
wie auch mündlich abgege-
bene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschafts
zusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegen
stände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der
Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung
der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich be
finden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte
Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich
welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden.
3.
Alle
Kaufaufträge
jedweder Natur, seien sie schriftlich,
telefonisch, per Email oder Fax, werden vom Versteigerer
gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Verstei
gerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe
von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen.
Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das
vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen
wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Stei
gerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Über Aufträge mit
gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Telefonbieter wer-
den vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn
hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot
von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf
Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Aus
nahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für
Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der
Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Der
Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder
entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines
Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen von
einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet
wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den
Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zwei-
felsfrei erkennen lassen, nicht annehmen.
4.
Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu
trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der
Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn
nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben
wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten.
Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier
Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb
dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hin-
fällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die
schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte
Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung
oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer
kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern,
so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm
unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung
entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Refe
renzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in
Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer
solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar
darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Per
sonen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimali-
gem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los
über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten
Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugun-
sten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten
Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubie-
ten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres
Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den
Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot
nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem
trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergeben-
den Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag
auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den
Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebe-
nes Los kann imVerlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch
erneut aufgerufen und zugeschlagen werden.
5.
Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kauf
preis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist
vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf
geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung.
Der Kaufpreis setzt sich zusammen
aus demZuschlagsbetrag, einemAufgeld von 25 %und – bei
Versand durch den Versteigerer – den Kosten für Versiche
rung, Verpackung und Versand.
Für den Fall, dass der Ver
steigerer als Vermittler agiert, beinhalten sowohl Aufgeld als
auch die Kosten für Versicherung, Verpackung und Versand
die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zu
schlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend.
Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur
Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrich-
ten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäsche
gesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Über
weisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die
Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis
vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers
gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devi
sen werden zudem nur mit dem Betrag der Valutastellung
hereingenommen, den die Bank demKonto des Versteigerers
endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen.
Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren.
Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.
Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haf-
tet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen
Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen
eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen
ist der Versteigerer.
Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte
Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft,
später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenz
beträge sind zu entrichten.
6.
Kommt der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen
innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug.
Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle
Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25.
Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz
p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu
ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schaden
ersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist
er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit noch-
mals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer
erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer
Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer
und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von
20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit
einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld
von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen
mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der
erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu
zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei
einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den
Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim
Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hin-
aus berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, wenn der Käufer
trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist
den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb
der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen
Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der
Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch
umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der
Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von
45 % der Zuschlagsumme als pauschalen Schaden ohne wei-
tere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Ver
steigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höhe-
ren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.
7.
Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags
abzuholen. Mit demZuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich
des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die
Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt
grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein
zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des
Kaufpreises herausgegeben, so steht die
Eigentumsüber
tragung
unter der aufschiebenden Bedingung der vollständi-
gen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer
ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der
zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zuge-
schlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist der Verstei
gerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegen
stände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den
Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall
der Einlagerung beim Versteigerer lagern die Gegenstände
ab Zuschlag für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die
Lagergebühren
betragen pro angefangenem Kalendermonat
0,7% inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware. Die allfällige
Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten
und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schuss
waffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterlie-
gen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro
Monat. Befindet sich der Käufer imAusland und sind Importgenehmigungen vorzulegen, beginnt die Verrechnung von
Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach
Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von
12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abho
lung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf
Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung
zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einliefe
rer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einliefererge
bühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen.
Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und
Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des
Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen
Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich er
kennbare Beschädigungen an der Verpackung unverzüglich
dem Transportunternehmen und dem Versteigerer zu melden.
Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen
ebenfalls unverzüglich, spätestens nach einer Woche ab Liefe
ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN




