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Für den Versteigerungsablauf gelten unsere Allgemeinen Ver­

steigerungsbedingungen. Sie werden Bestandteil der zustande

kommenden Verträge. Die Allgemeinen Versteigerungsbedin­

gungen sind nachfolgend abgedruckt und hängen zudem im

Versteigerungslokal aus. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der

Versteigerung, als auch durch die Abgabe von Geboten erklä-

ren Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungs­

bedingungen einverstanden.

Allgemeine Versteigerungsbedingungen

1.

Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Ver­

steigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im

fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissio­

när im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im

eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteige­

rungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäfts­

räume von Hermann Historica durchgeführt werden, entwe-

der per Internet, per Telefon oder mit Hilfe jedweder anderer

digitaler oder elektronischer Medien.

2.

Die

Katalogbeschreibungen

wie auch mündlich abgege-

bene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschafts­

zusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegen­

stände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der

Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung

der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich be­

finden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte

Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich

welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden.

3.

Alle

Kaufaufträge

jedweder Natur, seien sie schriftlich,

telefonisch, per Email oder Fax, werden vom Versteigerer

gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Verstei­

gerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe

von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen.

Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das

vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen

wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Stei­

gerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Über Aufträge mit

gleich hohen Geboten entscheidet das Los. Telefonbieter wer-

den vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn

hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot

von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf

Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Aus­

nahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für

Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der

Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Der

Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder

entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines

Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen von

einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet

wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den

Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zwei-

felsfrei erkennen lassen, nicht annehmen.

4.

Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu

trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der

Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn

nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben

wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten.

Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier

Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb

dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hin-

fällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die

schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte

Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung

oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer

kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern,

so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm

unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung

entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Refe­

renzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in

Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer

solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar

darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Per­

sonen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimali-

gem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los

über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten

Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugun-

sten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten

Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubie-

ten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres

Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den

Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot

nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem

trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergeben-

den Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag

auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den

Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebe-

nes Los kann imVerlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch

erneut aufgerufen und zugeschlagen werden.

5.

Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kauf­

preis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist

vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf

geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und

auf eigene Rechnung.

Der Kaufpreis setzt sich zusammen

aus demZuschlagsbetrag, einemAufgeld von 25 %und – bei

Versand durch den Versteigerer – den Kosten für Versiche­

rung, Verpackung und Versand.

Für den Fall, dass der Ver­

steigerer als Vermittler agiert, beinhalten sowohl Aufgeld als

auch die Kosten für Versicherung, Verpackung und Versand

die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zu­

schlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend.

Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur

Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrich-

ten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäsche­

gesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Über­

weisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die

Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis

vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers

gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devi­

sen werden zudem nur mit dem Betrag der Valutastellung

hereingenommen, den die Bank demKonto des Versteigerers

endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen.

Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren.

Kreditkarten können leider nicht akzeptiert werden.

Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haf-

tet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen

Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen

eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen

ist der Versteigerer.

Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte

Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft,

später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenz­

beträge sind zu entrichten.

6.

Kommt der Käufer seinen

Zahlungsverpflichtungen

innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug.

Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle

Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25.

Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz

p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen

trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu

ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schaden­

ersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist

er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit noch-

mals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer

erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer

Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer

und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von

20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit

einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld

von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen

mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der

erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu

zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei

einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den

Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim

Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hin-

aus berechtigt, vomVertrag zurückzutreten, wenn der Käufer

trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist

den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb

der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen

Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der

Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch

umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der

Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von

45 % der Zuschlagsumme als pauschalen Schaden ohne wei-

tere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Ver­

steigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höhe-

ren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen.

7.

Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags

abzuholen. Mit demZuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich

des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die

Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt

grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein

zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des

Kaufpreises herausgegeben, so steht die

Eigentumsüber­

tragung

unter der aufschiebenden Bedingung der vollständi-

gen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer

ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der

zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zuge-

schlagenen Gegenstände nicht abgeholt, so ist der Verstei­

gerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Gegen­

stände bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den

Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall

der Einlagerung beim Versteigerer lagern die Gegenstände

ab Zuschlag für Rechnung und auf Gefahr des Käufers. Die

Lagergebühren

betragen pro angefangenem Kalendermonat

0,7% inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware. Die allfällige

Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten

und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schuss­

waffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterlie-

gen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro

Monat. Befindet sich der Käufer imAusland und sind Importgenehmigungen vorzulegen, beginnt die Verrechnung von

Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach

Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von

12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abho­

lung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf

Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung

zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einliefe­

rer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einliefererge­

bühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen.

Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und

Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des

Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen

Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich er­

kennbare Beschädigungen an der Verpackung unverzüglich

dem Transportunternehmen und dem Versteigerer zu melden.

Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen

ebenfalls unverzüglich, spätestens nach einer Woche ab Liefe­

ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN