Kunst und Kunsthandwerk, Antiken

| 11 ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser eben- falls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Transportunternehmens zu vermerken, die Ware unverzüg- lich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüg- lich zu informieren. Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen der vom jeweiligen Transportunternehmen vorgege- benen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet werden, spätestens aber binnen einer Woche. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung. 8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefoni- schen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vomVersteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen. Gleiches gilt für die als Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform not- wendige Registrierung. 10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zum Aufruf gekommen ist. 11. Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt wurden. 12. Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das ein- heitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. 13. Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstellen, daß diese Angaben wesentlich unrich- tig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug umZug rückabwic- keln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unverän- derten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Vom Käufer beauf- tragte Gutachten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. Abgesehen von derartigen Ansprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum. 14. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die imWege des Mahnverfahrens vomVersteigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenom- men das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Bericht-erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16. Für alle durch Hermann Historica veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhal- ten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließ- lich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einfüh- ren möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jewei- ligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 jeLosbeantragen.FürdieEinholungderEinfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, daß eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Genehmigungen genannt: R hinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrgenehmigungen von Fall zu Fall. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzufüh- ren, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar. 17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unab- hängig vom Wert. Schußwaffen, Alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneinge- schränkt möglich. Auf Wunsch kann Hermann Historica eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwer- wiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. 19. Waffenbesitzkartenpflichtige Schußwaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und der entsprechenden Erwerbsberechtigung ausgehändigt werden. Für die Anzeige gemäß § 34 WaffG wird eine Gebühr von € 15 je Kaufauftrag fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten Waffen gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt: Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 – 5 Stk.), € 90 (6 – 15 Stk.), € 120 (16 – 25 Stk.), € 200 (>25 Stk.) Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 – 5 Stk.), € 160 (6 – 15 Stk.), € 220 (16 – 25 Stk.), € 300 (>25 Stk.) Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihremWohnsitz selbst ver- antwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schußwaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schußwaffen ohne gültigen Beschuß der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschußpflichtigen, aber historisch bedeutsa- men Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuß zu ver- meiden und die Ausstellung einer Nichtbeschußbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuß sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuß oder amWeg vom und zum Beschußamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teil- weise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am näch- sten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unbe- rührt. Versionsstand: 2.4 vom 01.08.2019

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