Kunst & Kunsthandwerk, Antiken

10 | Für den Versteigerungsablauf gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, die auch im Versteigerungslokal aushängen. Sie werden Bestandteil der zustandekommenden Verträge. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden. ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN 1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Versteigerer genannt) führt die Versteigerung als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung, als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung durch. Die Versteigerungen kön- nen innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume von Hermann Historica durchgeführt werden, mit persönlicher Teilnahme („klassische“ oder „Präsenzauktion“), per Telefon, Internet oder mit Hilfe jedweder anderer digitaler oder elektro- nischer Medien, insbesondere über elektronische Auktionsplattformen, und auch nur über diese („online-only“). 2. Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgege- bene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Alle zur Versteigerung gelan- genden Gegenstände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksich- tigt werden. 3. Kaufaufträge jedweder Natur, ob schriftlich, telefonisch, per Email oder Fax sowie über elektronische Auktionsplattformen, werden vomVersteigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr aus- geführt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforder- lich ist. Liegen mehrere gleich hohe Gebote vor, entscheidet das Los. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vor- liegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 1.000 ist nur in Ausnahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Gebotsabgabe über elektronische Auktionsplattformen erfolgt durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw. die Bestätigung des automatischen Gebotsvorschlages durch Drücken der „Bieten“ Taste. Bei allen Auktionsformen („klassisch“ wie „online- only“) erteilt der Auktionator den Zuschlag. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen nicht von einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich ver¬schuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen. 4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu tren- nen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter vier Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vor- behaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgege¬ben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzu- nehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzei- tig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst ZweifelüberdenZuschlagbestehen.WenneinHöchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elektronischen Auktionsplattform übernommen werden. 5. Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus demVerkauf geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 25% sowie bei Kauf über Auktionsplattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2% bis 4%). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer als Vermittler (Regelfall), beinhalten Aufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwi- derruflich dem Konto des Versteigerers gut¬geschrieben wor- den ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion aus- gestellte Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen inner- halb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20% (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einemZuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300 sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallen- den zusätzli¬chen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beimVersteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemesse- nen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vomVersteigerer gesetzten Frist die zugeschlage- nen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfaßt insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45%der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es demVersteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform erfolgt der Versand nach vollständiger Zahlung des Zuschlagspreises zuzüglich Versandkosten. Die Abholung kann individuell vereinbart werden, ohne daß sich der Gesamtkaufpreis verändert. Mit dem Zuschlag geht jed- wede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berech- tigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht unverzüg- lich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 0,7 % inkl. MwSt. vomGesamtpreis der Ware. Die Einlagerung bei einemDritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmi¬gungspflichtige Schußwaffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unter- liegen, betragen die Lagergebühren pauschal €10 pro Waffe pro Monat. Befindet sich der Käufer im Ausland und sind Import- bzw. Exportgenehmigungen einzuholen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit demAblauf des drit- ten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalbvon12Monatenund trotzzweimaligerAufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN

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