Die kaiserliche Armee in Feldgrau

| 7 ALLGEMEINE VERS TEIGERUNGSBEDINGUNGEN Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf KostendesKäufersdiezuversendendenGegenständegegendie normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußer- lich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Transportunternehmens zu vermerken, die Ware unverzüglich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüglich zu informieren. Mängel, die erst nach demAuspackenerkennbarsind,müssenebenfallsunverzüglich, spätestens binnen der vom jeweiligen Transportunternehmen vorgegebenen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet wer- den, spätestens aber binnen einer Woche. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung. 8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telegraf¬ischen, telefoni- schen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders sol- che,diewährendderAuktionHandel treiben, tauschen,störend her¬vortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug ste- hen. Gleiches gilt für die als Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform notwendige Registrierung. 10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zumAufruf gekommen ist. 11. Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen,alsseineForderungenunbestrittenoderrechtskräf- tig fest¬gestellt wurden. 12. Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das ein- heitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISK) gelten nicht. 13. Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche,HerstellerundMaterialiendesObjektes.Solltesichbin- nen drei Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstellen, daß diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehendenZustand.ZweifelandenAngabendesVersteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger AnsprüchedieAngabendesKäuferseinereigenenwieaucheiner Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenen¬falls abzulehnen. Vom Käufer beauf- tragte Gutachten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. AbgesehenvonderartigenAnsprüchenbetreffenddenCharakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum. 14. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die imWege des Mahnverfahrens vom Versteigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicherAufenthaltsortzumZeitpunktderKlageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, ver¬sichern sie, daß sie den Katalog und die darin abgebildeten Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, derKunstoderderWissenschaft,derForschungoderderLehre, der Bericht-erstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken er¬werben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter die- sen Voraussetzungen an bzw. ab. 16. Für alle durch Hermann Historica veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land ein¬führen möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jeweiligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann Hermann Historica das Ausfuhr-/ Wiederausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantra- gen. Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließ- lich der Käufer verantwortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, daß eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfeseien folgendeBeispieleunlängstbeantragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EU-Länder; Elfenbein: Deutsche Ausfuhrgenehmigungen von Fall zu Fall. US-Import: GewerblicheImportesindgenerellnichtzulässig,Ausnahmenfür nichtgewerblicheImportesindmöglich.IstderKäufernicht inder Lage,einObjektmitMaterialienbedrohterodergeschützterTier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vomKauf dar. 17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nachAlterundWerteineVielzahlvonObjekten,soz.B.archäo- logische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, unabhängig vom Wert. Schußwaffen, Alte Waffen, historische und militäri- sche Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erstabeinemWertüber€50.000einesolcheBescheinigung.Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch kann Hermann Historica eine Ausfuhrgenehmigung beantragen. Die Kosten pro Objektgruppe betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbeinebendenBeliehenenauchallediejenigenPersonen,die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde erteilt (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwer- wiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. 19. WaffenbesitzkartenpflichtigeSchußwaffenkönnenan inlän- dische Kunden nur gegen Vorlage des Personalausweises und derentsprechendenErwerbsberechtigungausgehändigtwerden. FürdieAnzeigegemäߧ34WaffGwirdeineGebührvon€15 je Kaufauftrag fällig.AusländischeKundenerhaltendievon ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendi¬gen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine je nach Anzahl der ersteigerten Waffen gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen. Die Gebühr beträgt: Für Ausfuhren in EU-Länder: € 60 (1 – 5 Stk.), € 90 (6 – 15 Stk.), € 120 (16 – 25 Stk.), € 200 (>25 Stk.) Für Ausfuhren in Nicht-EU-Länder: € 90 (1 – 5 Stk.), € 160 (6 – 15 Stk.), € 220 (16 – 25 Stk.), € 300 (>25 Stk.) Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren undAufwendungenverbunden ist,werdendieseandenKunden weiterver¬rechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechen¬den Erwerbsberechtigung. Fehlt diese, haftet der Bieter für sein Gebot.KäufermitWohnsitz imAuslandsind fürdieEinhaltung der Bestimmungen über Erwerb und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schußwaffen findet nicht statt, sie werden imbeschriebenenZustandalsSammlerwaffenverkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheitnoch fürdieTreffgenauigkeiteinewieauch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verp¬flichtet, Schußwaffen ohne gültigen Beschuß der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschuß- pflichtigen, aber historisch bedeutsamen Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuß zu vermeiden und die AusstellungeinerNichtbeschußbescheinigungzuerwirken.Die Kosten dafür wie auch für den Beschuß sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden über- nehmen, die durch den Beschuß oder am Weg vom und zum Beschußamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teil- weiseunwirksamsein,so istsiedurcheineBestimmungzuerset- zen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Versionsstand: 2.4 vom 01.08.2019

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