A103 Sammlung Oded und Tsipora Shermister

6. DEZEMBER 2024 Sammlung Oded und Tsipora Shermister Collection of Oded and Tsipora Shermister AUKTION 103

Hermann Historica GmbH | Bretonischer Ring 3 | 85630 Grasbrunn bei München | E-Mail: contact@hermann-historica.com www.hermann-historica.com Sammlung Oded und Tsipora Shermister Collection of Oded and Tsipora Shermister Freitag, 06.12.2024, 10:00 Uhr Los-Nummern: 10001 - 10393 Präsenzauktion 103 In unseren Geschäftsräumen: Bretonischer Ring 3 85630 Grasbrunn / München Telefon +49 - 89 - 5472649-0 Telefax +49 - 89 - 5472649-999 Vorbesichtigung / Viewing: 28. – 30.11.2024 und/and 04. – 05.12.2024 jeweils 11:00 - 17:00 Uhr / from 11:00 am to 5:00 pm Auktionator: Hermann Historica GmbH

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| 3 Collection of Oded and Tsipora Shermister Hermann Historica is delighted to be able to present almost 400 weapons from the famous collection amassed by Oded and Tsipora Shermister of Tel Aviv. Developed during the 1980s and 1990s, the collection features weapons from the Orient and Asia. In the genre of oriental weapons, the focus is on Ottoman, Caucasian and Persian weapons as well as on those from the Indian subcontinent. Along with weapons from Tibet, China and Japan, the collection also includes numerous rare artefacts from Burma, Indonesia, the Philippines and other regions of South East Asia. From devotees of outstanding gold and silver-mounted weapons of courtly provenance to those preferring simple ethnographic pieces made by the tribes of South East Asia, buyers will be spoilt for choice. Compiled with enormous care and great expertise, the internationally acclaimed collection is of superior quality, with scores of rare and incomparable weapons that are only seldom available on the market. Sammlung Oded und Tsipora Shermister Hermann Historica ist es gelungen, Ihnen fast 400 Waffen aus der bekannten Sammlung Oded und Tsipora Shermister aus Tel Aviv anbieten zu können. Die in den 80er und 90er Jahren aufgebaute Sammlung umfasst Waffen aus dem Orient und Asien. Im Bereich der orientalischen Waffen liegt der Schwerpunkt auf osmanischen, kaukasischen und persischen Waffen sowie auf Waffen des indischen Subkontinents. Zudem sind neben Waffen aus Tibet, China und Japan zahlreiche Raritäten aus Burma, Indonesien, den Philippinen und weiteren Regionen Südostasiens vertreten. Egal, ob man ein Liebhaber von hochwertigen gold- und silbermontierten Waffen aus höfischem Umfeld ist, oder einfache ethnographische Stücke der Stämme Südostasiens bevorzugt, wird man hier fündig. Die mit großer Sorgfalt und Sachkenntnis zusammengestellte, international bedeutende Sammlung ist von deutlich überdurchschnittlicher Qualität und beinhaltet viele seltene und einzigartige Waffen, die so nur selten auf dem Markt zu finden sind.

4 | Oded Shermister Oded Shermister wurde 1938 in Tel Aviv geboren, als drittes Kind einer Familie, die aus Kischinau, damals im zaristischen Russland, nach Israel eingewandert war. Sein Vater, ein Polizist der britischen Mandatskräfte, gründete in den späten 1930er Jahren eines der ersten Sicherheitsunternehmen in Israel. Herr Shermister diente im israelischen Artilleriekorps und studierte anschließend Wirtschaft und Islamwissenschaften an der Hebräischen Universität Jerusalem. Nach einer längeren Europareise trat er in das Familienunternehmen ein, wo er fast 40 Jahre tätig war und schließlich CEO einer Unternehmensgruppe wurde, die mit über 15.000 Mitarbeitern der größte private Arbeitgeber des Landes war. In dieser Zeit diente er weiterhin viele Jahre in der ArmeeReserve, nahm an fünf Kriegen teil und stieg zum Major auf. Seine Leidenschaft für das Sammeln von Waffen wurde im Alter von 13 Jahren geweckt, als er ein schlichtes Schweizer Taschenmesser erhielt – der bescheidene Beginn einer beeindruckenden Waffensammlung. In den 1960er und 1970er Jahren konzentrierte er sich hauptsächlich auf das Sammeln von Kommandomessern und Bajonetten. Ein besonderes Stück kaufte er von einem gefangenen ägyptischen Offizier am Ufer des Suezkanals, der erstaunt war, für seine Waffe fair bezahlt zu werden, während er in Gefangenschaft war. 1980 war Herr Shermister Mitbegründer und langjähriger Vorsitzender der israelischen Gesellschaft für historische und ethnographische Blankwaffen. Nach seiner Heirat mit Tsipora Shermister verlagerte sich der Fokus seiner Sammlung von militärischen auf künstlerische Stücke. Dadurch rückten vor allem islamische und orientalische Waffen in den Vordergrund, die in der Regel prächtiger verziert sind.

| 5 During this time, he continued to serve in the army reserves for many years, participating in five wars and rising to the rank of major. His passion for arms collecting was sparked at the age of 13 when he received a modest Swiss army knife—a humble beginning to what would become a great arms collection. In the 1960s and 1970s, he primarily collected commando knives and rifle bayonets. Notably, he once purchased such an item from a captive Egyptian officer on the banks of the Suez Canal, who was surprised to be fairly paid for it while in captivity. In 1980, Mr. Shermister co-founded and served as the longtime chairman of the Israeli Historical and Ethnographical Cold Arms Society. After marrying Tsipora Shermister, the focus of his collecting shifted from militaristic to more artistic pieces, naturally drawing attention to Islamic and Oriental arms, which are often more lavishly decorated. In time, antique firearms and suits of armor were added to the collection, including one suit of armor bought directly from the Maharaja of Bikaner in northern Rajasthan. Over the years, they amassed hundreds of items from more than 50 countries, many of which are featured in this catalogue. Each item has a story, some more remarkable than others. For instance, there’s the beautiful Japanese short sword given to General Moshe Dayan during an official diplomatic tour, or the humble commando knife, allegedly involved in more than one deadly encounter. Mr. Shermister passed away prematurely, and now his widow believes that it is time to pass these historic items on, where art and beauty manifest in the iron and steel of weapons of war. Im Laufe der Zeit wurden auch antike Schusswaffen und Rüstungen in die Sammlung aufgenommen, darunter eine Rüstung, die direkt vom Maharadscha von Bikaner im nördlichen Rajasthan erworben wurde. Im Laufe der Jahre sammelte das Paar Hunderte von Stücken aus über 50 Ländern, von denen die meisten in diesem Katalog präsentiert werden. Jedes Stück hat seine eigene Geschichte, einige sind besonders bemerkenswert. So auch das wunderschöne japanische Kurzschwert, das General Moshe Dayan während einer offiziellen diplomatischen Reise überreicht wurde, oder das einfache Kommandomesser, mit dem angeblich mehr als ein Mensch getötet wurde. Herr Shermister verstarb vorzeitig, und nun ist seine Witwe der Meinung, dass es an der Zeit sei, diese historischen Stücke weiterzugeben, bei denen sich Kunst und Schönheit in den Eisen und Stählen von Kriegswaffen manifestieren. Oded Shermister Oded Shermister was born in Tel Aviv in 1938, the third child of a family that had immigrated from Kishinev, then part of Tsarist Russia, to Israel. His father, a police officer in the British Mandate forces, founded one of Israel's first security companies in the late 1930s. Mr. Shermister served in the Israeli Artillery Corps and later studied economics and Islamic studies at the Hebrew University of Jerusalem. After an extended tour of Europe, he joined the family security business, where he worked for nearly 40 years, eventually becoming the CEO of a group of companies and the largest private employer in the country, with over 15,000 employees.

6 | Um unseren nationalen und internationalen Kunden einen noch besseren und schnelleren Service bieten zu können, haben wir uns entschlossen, komplexe Versendungen ausschließlich von spezialisierten Dienstleistern durchführen zu lassen. Dadurch wird unsere Rechnungslegung beschleunigt und Sie erhalten Ihre ersteigerten Lose deutlich schneller. Der Versand außergewöhnlich großer, zerbrechlicher, besonders langer oder besonders schwerer Objekte hat bisher zu teils langwierigen Kalkulationen der optimalen Verpackungs- und Versandkosten geführt. Dadurch kam es immer wieder zu erheblichen Verzögerungen in der Rechnungsstellung und in Folge zu berechtigtem Unmut bei Ihnen, lieber Kunde. Seit der Auktion 98 wird der Versand dieser Objekte nicht mehr von uns selbst durchgeführt. Verpackung und Versand komplexer Objekte werden von spezialisierten Dienstleistern, die über das notwendige Know-How, langjährige Erfahrung sowie die erforderlichen Ressourcen verfügen, übernommen. Schusswaffen jedoch werden nach wie vor direkt von uns versendet. Auch dieses Mal erhalten Sie wieder unmittelbar nach der Auktion Ihre Rechnung. Enthält diese Rechnung Versandkosten, erfolgt der Versand durch uns. Sind auf der Rechnung keine Versandkosten ausgewiesen, müssen Sie den Versand Ihrer Objekte selbst organisieren. Wir können Ihnen dazu mehrere Unternehmen empfehlen, mit denen wir schon in der Vergangenheit erfolgreich zusammengearbeitet haben und die die Abholung, das Verpacken und den Versand professionell und rasch organisieren. Die Zollformalitäten für den Export außerhalb der EU werden ebenso von diesen Unternehmen übernommen. Erforderliche Ausfuhrgenehmigungen für Kulturgüter und Schusswaffen werden von uns beigestellt. Auf Wunsch holen wir aber auch gerne Versandangebote für Sie bei unseren Partnern ein. Selbstverständlich können Sie auch Ihren eigenen Spediteur beauftragen, vorausgesetzt, dieser ist in der Lage, die Objekte auch selbst zu verpacken. Unsere empfohlenen Partner finden Sie im Anschluss. Detailinformationen und direkte Links finden Sie auf unserer Webseite unter „Service”. Für Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Senden Sie uns eine E-Mail mit dem Betreff „Versand” an contact@hermann-historica.com. Mit freundlichen Grüßen, Ihr Hermann Historica Team Bitte schreiben Sie bei allen Anfragen immer „Versand Hermann Historica“ in die Betreffzeile“. MBE Bergkirchen: https://antique-muc.de/de/ M2Logistik, Markt Schwaben: service@m2logistik.de Hasenkamp München: info@hasenkamp.de WICHTIGE VERSANDINFORMATIONEN

| 7 In order to offer our national and international customers an even better and quicker service, we have taken the decision to have complex shipments carried out by specialist service providers only. Not only will this speed up our invoicing process, it means you receive your purchases considerably faster. In some cases, the transportation of unusually large, fragile, particularly long or exceptionally heavy objects involved interminable price calculations to determine the optimal packing and shipping costs. This often caused enormous delays in invoicing, which understandably resulted in the dissatisfaction of our customers. As of the 98th Auction, we no longer handle the shipping of such objects ourselves. The packaging and transportation of complex objects is now carried out by specialised forwarding companies with the required expertise, longstanding experience and necessary resources. Nonetheless, we will continue to ship all firearms directly. Once again, you will receive your invoice directly after the sale has closed. If the invoice includes shipping costs, Hermann Historica will be handling the transportation. However, if shipping is not specified on the invoice, you must make your own delivery arrangements. We can recommend a number of reputable companies with whom we have worked successfully in the past. They are extremely professional and efficient in arranging for the goods to be picked up, then packed and shipped. These companies also handle customs clearance for export outside the EU. We will issue the necessary export permits for cultural artefacts and firearms. On request, we are happy to obtain quotes for shipping from these partners on your behalf. Naturally, you may entrust your objects to another forwarding agent if you prefer, provided the carrier also offers packaging services. Our recommended partners are listed below. Detailed information and direct links can be found on our website under “Service”. For any further questions, please do not hesitate to contact us at any time. Simply send us an email with the subject “Shipping” to contact@hermann-historica.com Kind regards The Hermann Historica Team Please always write “Shipping on behalf of Hermann Historica” in the subject line when contacting our partners. MBE Bergkirchen: https://antique-muc.de/en/ M2Logistik, Markt Schwaben: service@m2logistik.de Hasenkamp München: info@hasenkamp.de IMPORTANT SHIPPING INFORMATION

8 | INFORMATION EXPORTGENEHMIGUNGEN FÜR KULTURGÜTER Wenn Sie Objekte erwerben, die als sogenannte „Kulturgüter“ den Bestimmungen des Kulturgutschutzgesetzes unterliegen, bedürfen diese einer Ausfuhrgenehmigung sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländer. Die für deren Erteilung zuständige Behörde ist die Bayerische Staatsgemäldesammlung München / Pinakothek / Ausfuhr. Gerne übernimmt Hermann Historica gegen eine geringe Gebühr und bei Erteilung der entsprechenden Vollmacht für Sie als Eigentümer die Antragstellung zur Erlangung der Ausfuhrgenehmigung. Sollten Sie dazu Fragen haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail an kulturgut@hermann-historica.com oder rufen Sie uns an. EXPORT LICENSE FOR CULTURAL GOODS When purchasing objects rated as so-called Cultural Goods and thus subject to the German “Act on the Protection of Cultural Property” (KGSG), an export license needs to be obtained within the European Union as well as into non-EC countries. The competent authority for such licenses is the Bavarian Staatsgemäldesammlung Munich / Pinakothek. Since only the owner of such objects can apply for an export license, we will be happy to assist you. This procedure only requires a little fee and receipt of your power of attorney. Should you have any questions in this regard please send an e-mail to kulturgut@hermann-historica.com or give us a call.

INHALTSVERZEICHNIS | INDEX | 9 Allgemeine Versteigerungsbedinungen................ 10-15 So biete ich ......................................... 16-17 Europäische Waffen ................................ 20 Osmanisches Reich.................................. 22 Russland und Kaukasus .......................... 44 Arabische Halbinsel................................. 70 Afrika. ....................................................... 76 Persien. ...................................................... 84 Indien......................................................... 98 Tibet und Nepal ..................................... 174 China ...................................................... 196 Südostasien. ........................................... 208 Indonesischer Archipel und Philippinen..................................... 228 Japan....................................................... 264

10 | ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN Bitte beachten Sie unsere geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Für den Versteigerungsablauf gelten unsere nachfolgenden Allgemeinen Versteigerungsbedingungen, die auch im Versteigerungslokal aushängen. Sie werden Bestandteil der zustandekommenden Verträge. Sowohl durch Ihre Teilnahme an der Versteigerung als auch durch die Abgabe von Geboten erklären Sie sich mit der Geltung der Allgemeinen Versteigerungsbedingungen einverstanden. ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN 1. Die Firma Hermann Historica GmbH (im folgenden Versteigerer genannt) führt Versteigerungen grundsätzlich als Vermittler im fremden Namen und auf fremde Rechnung durch, in Sonderfällen auf ausdrücklichen Hinweis als Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung, oder im eigenen Namen auf eigene Rechnung. Die Versteigerungen können innerhalb oder außerhalb der Geschäftsräume des Versteigerers durchgeführt werden, mit persönlicher Teilnahme („klassische“ oder „Präsenzauktion“), per Telefon, Internet oder mit Hilfe jedweder anderer digitaler oder elektronischer Medien, insbesondere über elektronische Auktionsplattformen, und auch nur über diese („online-only“), sowie als „timed auction“. 2. Die Katalogbeschreibungen wie auch mündlich abgegebene Erklärungen sind bzw. beinhalten keine Eigenschaftszusicherungen. Alle zur Versteigerung gelangenden Gegenstände werden als gebraucht angeboten. Sie können vor der Auktion besichtigt und geprüft werden. Die Versteigerung der Auktionslose erfolgt in dem Zustand, in dem sie sich befinden, ohne Gewähr und Haftung für offene oder versteckte Mängel. Nach dem Zuschlag können Beanstandungen, gleich welcher Art, nicht mehr berücksichtigt werden. Die Rücktrittsrechte nach Verbraucherschutzrecht (in Österreich: Konsumentenschutzgesetz) für „Fernabsatz-“, „Haustürgeschäfte“, und dergl. kommen nicht zur Anwendung. 3. Kaufaufträge jedweder Natur, ob schriftlich, telefonisch, per Email oder Fax sowie über elektronische Auktionsplattformen, werden vom Versteigerer gewissenhaft, aber ohne Gewähr ausgeführt. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Kaufaufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen bzw. nicht zu berücksichtigen. Beim schriftlichen Bieten ist ein Höchstgebot abzugeben, das vom Versteigerer jedoch nur soweit in Anspruch genommen wird, als dies zur Überbietung anderer Gebote um eine Steigerungsstufe (rund 5 %) erforderlich ist. Liegen mehrere gleich hohe Gebote vor, entscheidet das Los. Telefonbieter werden vor Aufruf der gewünschten Position angerufen, wenn hierzu rechtzeitig ein schriftlicher Auftrag mit einem Gebot von mindestens dem Startpreis für das Los vorliegt. Auf Objekte mit einem Startpreis von unter € 800 ist nur in Ausnahmefällen telefonisches Bieten möglich. Eine Haftung für Übertragungsfehler oder für das Zustandekommen der Telefonverbindung kann nicht übernommen werden. Gebotsabgabe über elektronische Auktionsplattformen erfolgt durch Eingabe des Gebotsbetrages bzw. die Bestätigung des automatischen Gebotsvorschlages durch Drücken der „Bieten“-Taste. Bei den Auktionsformen „klassisch“ und „online-only“ erteilt der Auktionator den Zuschlag – es gilt Auktionsrecht, nach dem ein Rücktritt nach Verbraucherschutzregeln nicht zulässig ist. Bei der Auktionsform „timed auction“ gewinnt das Höchstgebot zum Zeitpunkt des vorher festgesetzten Bietendes. Der Versteigerer schließt jede Haftung für Folgeschäden oder entgangenen Gewinn durch das Nichtzustandekommen eines Kaufauftrages aus, sofern dieses Nichtzustandekommen nicht von einem Mitarbeiter des Versteigerers vorsätzlich verschuldet wurde. Der Versteigerer kann Aufträge, die weder den Gegenstand noch die Höhe des Gebotes eindeutig und zweifelsfrei erkennen lassen, nicht annehmen. 4. Der Versteigerer hat das Recht, Lose zu vereinigen, zu trennen, auszulassen, zurückzuziehen oder außerhalb der Reihenfolge auszubieten. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot abgegeben wird. Der Versteigerer kann sich den Zuschlag vorbehalten. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der Bieter 4 Wochen an sein Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb dieser Zeit den vorbehaltlosen Zuschlag, wird das Gebot hinfällig. Für das Wirksamwerden des Zuschlags genügt die schriftliche Rechnungsstellung an die vom Bieter genannte Adresse. Vorbehaltszuschläge erlöschen ohne Mitteilung oder Rückfrage beim Vorbehaltsbieter. Der Versteigerer kann den Zuschlag ohne Angabe von Gründen verweigern, so z. B. bei schriftlichen oder mündlichen Geboten von ihm unbekannten Bietern, wenn diese nicht vor der Versteigerung entsprechende Sicherheiten geleistet oder ausreichende Referenzen abgegeben haben; ferner bei Kunden, die sich in Abnahme- oder Zahlungsverzug befinden. Im Falle einer solchen Verweigerung des Zuschlags bleibt das unmittelbar darunter liegende Gebot verbindlich. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben und nach dreimaligem Aufruf kein höheres Gebot erfolgt, entscheidet das Los über den Zuschlag. Der Versteigerer ist befugt, den erteilten Zuschlag zurückzunehmen und den Zuschlag sofort zugunsten eines in seinem Ermessen stehenden, bestimmten Bieters zu wiederholen oder den Gegenstand neu auszubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes höheres Gebot übersehen worden ist oder sonst Zweifel über den Zuschlag bestehen. Wenn ein Höchstbietender sein Gebot nicht gelten lassen will, so kann der Versteigerer diesem trotzdem den Zuschlag erteilen und die sich daraus ergebenden Rechte weiterverfolgen; er kann aber auch den Zuschlag auf das nächst niedrigere Gebot erteilen oder den Gegenstand neu aufrufen. Ein zunächst unverkauft gebliebenes Los kann im Verlauf des Auktionstages auf Bieterwunsch erneut aufgerufen und zugeschlagen oder in eine Auktion der elektronischen Auktionsplattform übernommen werden. 5. Mit dem Zuschlag ist der Käufer verpflichtet, den Kaufpreis an den Versteigerer zu entrichten. Der Versteigerer ist vom Einlieferer ermächtigt, dessen Rechte aus dem Verkauf geltend zu machen. Jeder Bieter kauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Der Kaufpreis setzt sich zusammen aus dem Zuschlagsbetrag, einem Aufgeld von 29,5 % sowie bei Kauf über Auktionsplattformen von Drittanbietern deren jeweilige Auktionsgebühr (idR 2 % bis 5 %). Wird Versand beauftragt, werden die Kosten dafür, zuzüglich Verpackung und Versicherung, gesondert ausgewiesen. Agiert der Versteigerer als Vermittler (Regelfall), beinhalten Aufgeld, Versicherungs-, Verpackungs- und Versandkosten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Für die Bestimmung des Zuschlagsbetrages ist das Versteigerungsprotokoll maßgebend. Der Kaufpreis ist sofort nach erfolgtem Zuschlag zur Zahlung in Euro fällig. Er ist grundsätzlich in bar zu entrichten. Auf die Identifizierungspflicht nach dem Geldwäschegesetz weist der Versteigerer ausdrücklich hin. Bei Überweisung oder Zahlung erfüllungshalber durch Scheck gilt die Schuld erst zu dem Zeitpunkt als erfüllt, wenn der Kaufpreis vollständig und unwiderruflich dem Konto des Versteigerers gutgeschrieben worden ist. Ausländische Sorten oder Devisen werden nur mit dem Betrag der Valutastellung hereingenommen, den die Bank dem Konto des Versteigerers endgültig gutschreibt. Minderbeträge sind nachzuzahlen. Dies gilt auch für anfallende Scheck- und Bankgebühren. Bitte beachten Sie die jeweils anfallenden Gebühren bei Zahlung mit Kreditkarte. Der Bieter, der als Stellvertreter für einen anderen bietet, haftet neben diesem persönlich aus dem zustande gekommenen Vertrag. Dies gilt auch, wenn die Rechnung auf den Namen eines anderen Kunden ausgestellt wird. Davon ausgenommen ist der Versteigerer. Während oder unmittelbar nach der Auktion ausgestellte Rechnungen sind nur vorläufig und können, wenn fehlerhaft, später berichtigt werden. Sich daraus ergebende Differenzbeträge sind zu entrichten. 6. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gerät er in Verzug. Der Rechnungsbetrag erhöht sich dadurch um eventuelle Mahn- und Inkassogebühren, mindestens jedoch um € 25. Gleichzeitig fallen Zinsen von 5 % über dem Basiszinssatz p.a. an. Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nach, so hat er den

| 11 ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN Verzugsschaden zu ersetzen. Macht der Versteigerer sein Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung gemäß § 326 BGB geltend, so ist er berechtigt, das Versteigerungslos bei Gelegenheit nochmals zu versteigern. Beim Zuschlag an einen anderen Käufer erlöschen alle Rechte des bisherigen Käufers. Bei einer Wiederversteigerung gilt der bisherige Käufer als Einlieferer und hat für die Tätigkeit des Versteigerers ein Abgeld von 20 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis von € 300 und darüber bzw. ein Abgeld von 30 % (inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer) bei Losen mit einem Zuschlagspreis unter € 300, sowie sämtliche mit der erneuten Versteigerung anfallenden zusätzlichen Kosten zu zahlen. Auf den Mehrerlös hat er keinen Anspruch. Ein bei einer neuen Versteigerung erzielter Erlös ist auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs oder der Gutschrift beim Versteigerer nach Maßgabe des § 367 BGB auf die Schadensersatzschuld zu verrechnen. Der Versteigerer ist darüber hinaus berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer trotz einer vom Versteigerer gesetzten angemessenen Frist den Kaufpreis nicht vollständig bezahlt und/oder innerhalb der vom Versteigerer gesetzten Frist die zugeschlagenen Gegenstände nicht abnimmt. Im Fall des Rücktritts ist der Versteigerer berechtigt, vom Käufer Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch umfasst insbesondere die angefallenen Kommissionen. Der Versteigerer ist berechtigt, hierfür einen Betrag in Höhe von 45 % der Zuschlagssumme als pauschalen Schaden ohne weitere Nachweise zu verlangen. Darüber hinaus ist es dem Versteigerer gestattet, einen weiteren, insbesondere auch höheren als den pauschalierten Schaden nachzuweisen. 7. Zugeschlagene Gegenstände sind am Tage des Zuschlags abzuholen. Bei Versteigerungen über die elektronische Auktionsplattform ist die Abholung erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises laut Rechnung möglich. Abgeholte Objekte werden nicht versandgerecht verpackt. Holt der Käufer nicht selbst ab, hat er geeignete Unternehmen zu beauftragen, die die abgeholten Objekte der beauftragten Versandart entsprechend selbst verpacken. Versand durch den Verkäufer (z. B. bei Schusswaffen) erfolgt erst nach vollständiger Zahlung von Kaufpreis zuzügl. Verpackung, Versand und Versicherung. Mit dem Zuschlag geht jedwede Gefahr bezüglich des Loses (z. B. Beschädigung etc.) auf den Käufer über. Die Auslieferung der zugeschlagenen Gegenstände erfolgt grundsätzlich nur gegen Bezahlung des Kaufpreises. Wird ein zugeschlagener Gegenstand gleichwohl vor Bezahlung des Kaufpreises herausgegeben, so steht die Eigentumsübertragung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des Kaufpreises an den Versteigerer. Der Käufer ist keinesfalls zur Weiterveräußerung oder Verarbeitung der zugeschlagenen Gegenstände berechtigt. Werden die zugeschlagenen Gegenstände nicht unverzüglich nach der Auktion abgeholt, so ist der Versteigerer nach seiner Wahl berechtigt, die ersteigerten Objekte bei sich oder einem Dritten einzulagern oder an den Käufer - auch per Nachnahme - zu versenden. Für den Fall der Einlagerung lagern die Gegenstände ab Zuschlag auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Lagergebühren betragen pro angefangenem Kalendermonat 1 % inkl. MwSt. vom Gesamtpreis der Ware, mindestens aber € 5. Die Einlagerung bei einem Dritten erfolgt auf Namen, Kosten und Gefahr des Käufers. Für genehmigungspflichtige Schusswaffen, die einer besonderen Verwahrungspflicht unterliegen, betragen die Lagergebühren pauschal € 10 pro Waffe pro Monat. Sind für ausländische Käufer Import- bzw. Exportgenehmigungen einzuholen, beginnt die Verrechnung von Lagergebühren erst mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zuschlag. Werden ersteigerte Objekte nicht innerhalb von 12 Monaten und trotz zweimaliger Aufforderung zur Abholung abgeholt, ist der Versteigerer berechtigt, die Objekte auf Kosten und Gefahr des Käufers neuerlich der Versteigerung zuzuführen. In diesem Fall wird der Käufer wie ein Einlieferer betrachtet. Vom erzielten Erlös werden Einlieferergebühren, Zinsen, Lagerkosten und sonstige Spesen abgezogen. Im Falle des Versands erfolgt dieser ebenfalls auf Gefahr und Kosten des Käufers. Der Versteigerer versichert auf Kosten des Käufers die zu versendenden Gegenstände gegen die normalen Transportrisiken. Der Käufer ist verpflichtet, äußerlich erkennbare Schäden an einer Sendung bereits am Übernahmeschein des Transportunternehmens zu vermerken, die Ware unverzüglich zu prüfen und Transporteur wie Versteigerer unverzüglich zu informieren. Mängel, die erst nach dem Auspacken erkennbar sind, müssen ebenfalls unverzüglich, spätestens binnen der vom jeweiligen Transportunternehmen vorgegebenen Frist diesem und dem Versteigerer gemeldet werden, spätestens aber binnen einer Woche. Bei Nichtbeachtung dieses Erfordernisses entfällt die Haftung. In allen Fällen des Versands durch ein vom Käufer beauftragtes Unternehmen erfolgt der Transport nach den Bedingungen des zwischen Käufer und Transporteur geschlossenen Vertrags. Versand, Versicherung, Risiko und Haftung gehen zur Gänze zu Lasten des Käufers. 8. Den Schaden, der aus Übermittlungsfehlern, Missverständnissen und Irrtümern im telegrafischen, telefonischen, drahtlosen, fernschriftlichen oder elektronischen Verkehr mit den Bietern entsteht, trägt der Bieter, sofern der Schaden nicht vom Versteigerer oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. 9. Der Versteigerer behält sich vor, Personen ohne Angabe von Gründen von der Versteigerung auszuschließen, besonders solche, die während der Auktion Handel treiben, tauschen, störend hervortreten oder die in Abnahme- oder Zahlungsverzug stehen. Gleiches gilt für die als Voraussetzung für die Nutzung der elektronischen Auktionsplattform notwendige Registrierung. 10. Sämtliche Bedingungen gelten sinngemäß auch für den Freiverkauf oder freihändige Nachverkäufe. Der Nachverkauf beginnt erst mit dem Ende des Tages, an dem das fragliche Los erstmals zum Aufruf gekommen ist. 11. Der Käufer kann Forderungen gegen den Versteigerer nur mit Verbindlichkeiten in derselben Währung und nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden. 12. Die Geschäftsräume des Versteigerers sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Vollkaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet. Für den Versteigerungsvertrag und alle aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Versteigerer und dem Käufer resultierenden Rechte und Pflichten gilt ausschließlich die Anwendung von deutschem Recht als vereinbart. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und das einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen sowie das UN-Kaufrecht (CISG) gelten nicht. 13. Bei Verkäufen im eigenen Namen garantiert der Versteigerer die Richtigkeit seiner Angaben betreffend Ursprung, Alter, Epoche, Hersteller und Materialien des Objektes. Sollte sich binnen 3 Jahren ab dem Tag des Zuschlags herausstellen, dass diese Angaben wesentlich unrichtig sind, kann der Käufer das Geschäft Zug um Zug rückabwickeln, vorausgesetzt, das Objekt befindet sich noch im unveränderten, zum Zeitpunkt des Kaufes bestehenden Zustand. Zweifel an den Angaben des Versteigerers sind unverzüglich bei Bekanntwerden geltend zu machen. Der Versteigerer behält sich vor, vor der Anerkennung derartiger Ansprüche die Angaben des Käufers einer eigenen wie auch einer Überprüfung durch einen Dritten zu unterziehen, und die Reklamation gegebenenfalls abzulehnen. Vom Käufer beauftragte Gutachten gehen grundsätzlich zu dessen Lasten. Abgesehen von derartigen Ansprüchen betreffend den Charakter des Objektes beträgt die Gewährleistung gegenüber Endkunden im Sinne des Konsumentenschutzes 1 Jahr ab Kaufdatum. 14. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens vom Versteigerer geltend gemacht werden, ist ausschließlicher Gerichtsstand

12 | ALLGEMEINE VERSTEIGERUNGSBEDINGUNGEN der Sitz des Versteigerers. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen - ausgenommen das Mahnverfahren - kann der Kläger wählen, ob er die Klage beim Amtsgericht oder Landgericht München I erheben will. 15. Solange Kataloginhaber, Auktionsteilnehmer und Bieter sich nicht gegenteilig äußern, versichern sie, dass sie Gegenstände aus der Zeit des Dritten Reiches sowie Kataloge, in denen solche Gegenstände abgebildet werden, nur zu Zwecken der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken erwerben (§§86, 86a Strafgesetzbuch). Der Versteigerer, seine Auktionatoren und Einlieferer bieten und geben diese Gegenstände nur unter diesen Voraussetzungen an bzw. ab. 16. Für alle durch den Versteigerer veräußerten Objekte, die Materialien von bedrohten und geschützten Arten beinhalten, gilt folgendes: Für die Ausfuhr dieser Waren – einschließlich Elfenbein, Schildpatt, Krokodilleder, Rhinozeroshorn etc. – aus der EU und ihre Einfuhr in Nicht-EU-Länder ist eine Genehmigung der zuständigen Behörde sowohl des Ausfuhr- als auch des Einfuhrlandes erforderlich. Käufer, die Objekte aus oder mit Materialien bedrohter Arten in ein Land einführen möchten, das kein Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, sollten vor Abgabe eines Gebots ihre jeweiligen nationalen Import- und Zollbestimmungen und Verordnungen prüfen. Auf Wunsch kann der Versteigerer das Ausfuhrdokument vom Bundesamt für Naturschutz in Bonn gegen eine Bearbeitungsgebühr von € 150 je Los beantragen, und auch eventuell geforderte Sachverständigengutachten gegen Kostenersatz bereitstellen (Beispiel: Gutachten für Objekte aus Rhinozeroshorn verursachen erfahrungsgemäß Kosten von € 100 bis € 150). Für die Einholung der Einfuhrgenehmigung ist ausschließlich der Käufer verantwortlich. Hermann Historica kann nicht gewährleisten, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. Die Bearbeitung kann bis zu 6 Monate in Anspruch nehmen. Als Orientierungshilfe seien folgende Beispiele unlängst beantragter Genehmigungen genannt: Rhinozeroshorn - keine deutschen Ausfuhrgenehmigungen für Nicht-EULänder; bearbeitetes Elfenbein mit CITESZertifikat: keine Ausfuhr aus der EU. US-Import: Gewerbliche Importe sind generell nicht zulässig, Ausnahmen für nichtgewerbliche Importe sind möglich. Ist der Käufer nicht in der Lage, ein Objekt mit Materialien bedrohter oder geschützter Tier- und Pflanzenarten aus- oder einzuführen, so stellt dies keinen hinreichenden Grund für einen Rücktritt vom Kauf dar. 17. Objekte, die gemäß EU-Verordnung Nr. 3911/92 vom 09.12.1992 als Kulturgut klassifiziert werden, benötigen eine Bescheinigung für den Export aus Deutschland. Betroffen ist je nach Alter und Wert eine Vielzahl von Objekten, so z.B. archäologische Gegenstände, die älter als 100 Jahre sind, und Manuskripte, unabhängig vom Wert. Schusswaffen, Alte Waffen, historische und militärische Objekte, die älter als 50 Jahre sind, benötigen in der Regel erst ab einem Wert über € 50.000 eine solche Bescheinigung. Der Versand jüngerer Objekte ist uneingeschränkt möglich. Auf Wunsch kann der Versteigerer für Sie eine Ausfuhrgenehmigung beantragen, gegen Erteilung einer Vollmacht. Die Kosten pro Objektgruppe (klass. Antike, Asien, Afrika, Lateinamerika, etc.) betragen € 75, das Genehmigungsverfahren kann bis zu 6 Monate dauern. 18. Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, ebenso wie deren Miniaturen, Bandstege, Knopflochschleifen und Bandschnallen, dürfen gemäß § 14 Abs. 3 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen nur an Berechtigte abgegeben werden. Als Berechtigte gelten hierbei neben den Beliehenen auch alle diejenigen Personen, die im Besitz einer Sammelgenehmigung sind. Diese Sammelgenehmigung erteilt auf Anfrage die jeweils zuständige Behörde (die Zuständigkeit ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt). Die Erteilung einer solchen Genehmigung kann gemäß des Kommentars zum Gesetz von der zuständigen Behörde nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe verweigert werden. Mit Bestellung von Orden und Ehrenzeichen der Bundesrepublik und ihrer Bundesländer versichert der Kunde, im ordnungsgemäßen Besitz einer solchen Sammelgenehmigung zu sein. Nur unter diesen Voraussetzungen werden Bestellungen akzeptiert. ­ 19. Waffenbesitzkartenpflichtige Schusswaffen können an inländische Kunden nur gegen Vorlage eines Personalausweises, der entsprechenden Erwerbsberechtigung und aller notwendigen NWRIDs ausgehändigt werden. Für die Überlassungsmeldung ans NWR wird eine Gebühr von € 5 pro Waffe fällig. Ausländische Kunden erhalten die von ihnen ersteigerten Objekte nur auf dem Versandweg, vorausgesetzt, die notwendigen in- und ausländischen Bewilligungen liegen vor. Der Versteigerer ist gerne bereit, gegen eine stückzahlabhängige gestaffelte Pauschalgebühr eine Ausfuhrbewilligung zu beantragen, sobald der Käufer eine gültige Importbewilligung vorlegt. Die Gebühren betragen seit 01.02.2024: An Waffenhändler in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 35, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 60 > € 85 > € 110 > € 135 etc.) An Endkunden in EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 75, je weiterer 1 bis 5 Stk. € 55 (€ 130 > € 185 > € 240 > € 295 etc.) An Kunden in Nicht-EU-Ländern: für die ersten 5 Stück € 50, je weiterer 1 bis 10 Stk. € 25 (€ 75 > € 100 > € 125 > € 150 etc.) Für Ausfuhren in die USA und nach Großbritannien über unsere Partner MMBI (USA) und HML (UK) gelten Sonderregelungen. Wir behalten uns vor, behördlich verfügte Gebührenerhöhungen weiterzugeben. Werden zur Erteilung der Ausfuhrgenehmigung besondere Auflagen erteilt, deren Erfüllung mit zusätzlichen Gebühren und Aufwendungen verbunden ist, werden diese an den Kunden weiterverrechnet. Der rechtsverbindliche Zuschlag erfolgt ungeachtet des Vorhandenseins der entsprechenden Berechtigungen (für Erwerb, Besitz, Führen, Import, und dergl.) des Käufers. Käufer mit Wohnsitz im Ausland sind für die Einhaltung der Bestimmungen über Erwerb, Import und Besitz von Waffen sowie von Kriegsmaterial an ihrem Wohnsitz selbst verantwortlich. Der Versteigerer übernimmt im Schadensfall keine Haftung. Eine Funktionsprüfung der Schusswaffen findet nicht statt, sie werden im beschriebenen Zustand als Sammlerwaffen verkauft, daher kann der Versteigerer weder für Funktion und Funktionssicherheit noch für die Treffgenauigkeit eine wie auch immer geartete Haftung oder Gewährleistung übernehmen. Der Versteigerer ist verpflichtet, Schusswaffen ohne gültigen Beschuss der zuständigen Behörde vorzulegen. Bei beschusspflichtigen, aber historisch bedeutsamen Waffen ist der Versteigerer bemüht, den Beschuss zu vermeiden und die Ausstellung einer Nichtbeschussbescheinigung zu erwirken. Die Kosten dafür wie auch für den Beschuss sind vom Einlieferer zu tragen. Der Versteigerer kann keine Haftung für Schäden übernehmen, die durch den Beschuss oder am Weg vom und zum Beschussamt entstehen. Siehe dazu auch unsere Einlieferbedingungen. 20. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so ist sie durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der Absicht der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt. Die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt. Version: 2.8 vom 01.02.2024 Zustand Condition I neuwertig excellent to mint II gut good to very good III befriedigend fair IV ausreichend poor

| 13 CONDITIONS OF SALE Please note our amended General Terms and Conditions The auction process shall be subject to our General Auction Terms and Conditions. These terms form an integral part of the resulting contracts. The General Auction Terms and Conditions are listed hereinafter and displayed in the auction room. Both by taking part in the auction and by submitting bids, you agree to accept the General Auction Terms and Conditions. GENERAL AUCTION TERMS AND CONDITIONS 1. Hermann Historica GmbH (hereinafter referred to as the Auctioneer) shall by default carry out the auction as an intermediary in the name of and for the account of third parties, unless explicitly marked as acting as commission agent in its own name and on behalf of consignors, or in its own name and for its own account. The auctions may be conducted on or outside the business premises of the Auctioneer, with physical participation of bidders, by phone, online or by using any other digital or electronic media, in particular dedicated electronic auctioning platforms, limited to such platforms (“online-only”), and as “timed auctions”. 2. The catalogue descriptions and any verbal statements neither constitute nor contain guarantees of any specific characteristics. All objects coming up for auction are offered as used. The lots may be viewed and examined prior to the auction. All lots are sold “as seen”, without any guarantee or liability in respect of visible or hidden defects. Once the bid has been accepted, no complaints of any kind may be taken into account. The right of withdrawal (with or without reason) as stipulated in the various consumer protection laws does not apply. 3. The Auctioneer undertakes to carry out all purchase orders, whether submitted in writing, by phone, email, fax or via an electronic auctioning platform, conscientiously but without assuming liability. The Auctioneer reserves the right to decline or disregard order bids, without giving a reason. A maximum bid must be indicated when submitting an offer in writing; however, the Auctioneer will only draw on this in the amount required to outbid other prospective buyers by one increment (approximately 5%). In case of identical bids a draw will decide. Phone bidders will be contacted before their requested lot is called if a written order corresponding to at least the starting price of the object has been received in good time. Phone bidding will only be permitted in exceptional cases for objects with a reserve of less than € 800. No liability may be accepted for transmission errors or for difficulties with the phone connection. On electronic auctioning platforms bids are submitted by clicking the platform’s “Bid” button, thus submitting the suggested amount required to outbid the previous high bid. “Classic” and “online-only” auctions are directed by an auctioneer who assigns the knock-down according to auction law, thus consumer protection rights of cancellation do not apply. In “timed auctions” the highest bid at the displayed end-time wins. The Auctioneer rules out any liability for consequential damage or loss of profit in the event the purchase order is not concluded, provided this was not caused by wilful misconduct on the part of an employee of the Auctioneer. The Auctioneer may refuse to accept any bids in which neither the object nor the amount of the bid can be clearly identified beyond doubt. 4. The Auctioneer reserves the right to combine, separate, exclude, withdraw or rearrange any lot without giving a reason. The sale is concluded if no higher bid is submitted after a bid has been announced three times. The Auctioneer is entitled to accept the sale under reserve. If a bid is accepted conditionally, the bidder shall be bound by his bid for 4 weeks. If the bidder is not awarded the sale without reserve within this period, the bid expires. A written invoice sent to the address provided by the buyer shall be regarded as confirmation of the acceptance of the bid. Conditionally accepted bids expire without notification or further consultation with the reserve bidder. Without giving any reason, the Auctioneer may refuse any bid submitted either in person or in writing, if said bidder is unknown to him, has not provided a sufficient deposit or satisfactory references prior to the auction. Likewise, the aforementioned right of refusal also applies to customers whose accounts have not been settled in full at the time of the auction. In the event a bid is refused, the second highest bid shall be binding. If several people offer identical bids and, after the third time of asking, no higher bid is forthcoming, a draw shall decide the successful bidder. The Auctioneer is authorised to retract his acceptance of the bid and award the lot immediately in favour of a particular bidder at his discretion or to offer the object again if a higher bid made at the right time was erroneously overlooked or if any doubts arise regarding the sale. If the highest bidder wishes to withdraw his bid, the Auctioneer is entitled to accept his bid nevertheless with all consequent rights; however, he may also accept the second highest bid offered or repeat the whole call. At the bidders’ request, any lot that initially remained unsold may be offered again and sold during the day of the auction, or may be transferred into a subsequent online-only auction. 5. The successful bidder is obligated to pay the purchase price to the Auctioneer. The Auctioneer is authorised by the consignor to assert his rights arising from the sale. Prospective buyers submit bids in their own name and for their own account. The purchase price comprises the bid amount, a 29.5 % premium thereof, when bidding through a third-party auction platform their commission (usually within a range of 2 % to 5 %), and the costs of insurance, packaging and shipping, if the Auctioneer is commissioned to ship the lots. If the Auctioneer is acting as an intermediary, both the premium and the fees for insurance, packaging and shipping include statutory VAT. The amount of the hammer price shall be determined on the basis of the auction record. The purchase price is due as soon as the bid is accepted and is payable in cash and in Euros. The Auctioneer expressly refers to his duty to verify customer’s ID according to the German Money Laundering Act. For credit transfers or payment by cheque on account of performance, the debt shall only be deemed to be settled when the purchase price has been credited irrevocably and in full to the Auctioneer’s account. Moreover, foreign notes and coins or currencies will only be accepted according to the respective value amount that is finally credited to the Auctioneer’s account by the bank. Shortfalls will be payable, including any fees for cheques or banking charges incurred. Please check our respective fees for payments by credit card. If a bidder acts as an agent for a third party, both may be held personally liable for obligations arising from the contract. This also applies if the invoice is issued in the name of another customer. The Auctioneer shall be exempt therefrom. Invoices issued during or immediately after the auction are subject to confirmation and may subsequently require correction. Any discrepancies in the amount shall be payable. 6. Should the buyer fail to fulfil his payment obligations within the specified time limit, he is automatically in default. As a consequence, a minimum charge of € 25 will be added to the invoice amount, along with any payment reminder and/or collection fees incurred. At the same time, interest shall accrue at 5 % above the base rate p.a. Should the buyer fail to meet his payment obligations, despite receiving a reminder, he shall be liable for the damage caused by his default. If the Auctioneer asserts his right to compensation for non-performance under section 326 BGB (German Civil Code), he is entitled to offer the item for auction again at a later date. Once another buyer is found, all rights granted to the previous buyer shall expire. If the lot is resold, the previous buyer shall be regarded as the consignor and is therefore liable to recompense the Auctioneer’s services; fees to the amount of 20 % (incl. VAT) for lots with a hammer price of € 300 and above, or 30 % (incl. VAT) for lots with a hammer price under € 300, as well as all additional costs incurred by the renewed sale of the item thus become payable. He shall have no claim to the excess proceeds. The proceeds from the new auction are to be offset against the debt of compensation on receipt of the payment or the credit by the Auctioneer in accordance with section 367 BGB. Moreover,

14 | CONDITIONS OF SALE age, epoch, manufacturer and materials. If, within 3 years from the day of the sale, this information proves to be materially incorrect, the buyer may rescind the transaction step by step, provided that the object is unaltered and still in the condition at the time of purchase. Any doubts regarding the information provided by the Auctioneer must be asserted without delay. The Auctioneer reserves the right to examine the buyer’s statement in both an internal and a third-party review, prior to acknowledging any such claims, and to reject the complaint, as appropriate. Expert’s reports commissioned by the buyer are at his own expense. Except for such claims regarding the nature of the object, for the purpose of consumer protection, the guarantee period vis-à-vis end customers shall be 1 year from the date of purchase. 14. The exclusive place of jurisdiction for all present and future claims arising from the business relationship with registered traders and for claims asserted by the Auctioneer by way of a dunning procedure shall be the registered office of the Auctioneer. The same place of jurisdiction applies if the buyer does not have a place of general jurisdiction in Germany, or has transferred his place of residence or habitual abode to a country other than Germany after conclusion of the contract, or his place of residence or habitual abode is unknown at the time legal proceedings are instituted. In these cases, except for the dunning procedure, the plaintiff may choose whether he wishes to institute legal proceedings before Munich Local Court or Munich Regional Court I. 15. As long as catalogue owners, participants of the auction and bidders do not state otherwise, they guarantee that they will use items dating from the time of the Third Reich and catalogues illustrating such items only for the purposes of civil education, to avert unconstitutional movements, to promote art or science, research or teaching, the reporting about current or historical events or similar purposes (§§ 86/86a StGB - German Criminal Code). The Auctioneer, his agents and consignors shall offer and/or deliver said items only under these conditions. 16. The following applies to all objects sold by the Auctioneer that contain materials from protected and endangered species: the export of these goods – including ivory, tortoiseshell, crocodile skin, rhinoceros horn etc. – from the EU and their import into non-EU countries requires a permit from the regulatory authorities of both the exportation and the importation countries. Buyers intending to import any objects made of or incorporating materials from endangered species into a country that is not a member of the European Union must check their relevant customs laws and regulations prior to bidding. On request, Hermann Historica can apply for the export/re-export document from the Bundesamt für Naturschutz the Auctioneer reserves the right to rescind the contract if the buyer fails to pay the purchase price in full and/or collect his purchases within a reasonable time period set by the Auctioneer. In the event of rescission, the Auctioneer is entitled to demand compensation from the buyer for nonperformance. In particular, the claim for compensation includes the commission charges incurred. The Auctioneer is entitled to claim 45 % of the hammer price as flat-rate compensation without further verification. Furthermore, the Auctioneer shall be permitted to provide proof of additional damages, particularly where these are higher than the flat-rate compensation. 7. All lots sold must be collected on the same day. Lots purchased through the electronic auctioning platform can only be collected once payment has been received in full. Items collected are unpacked. Transport agents mandated by the buyer must handle adequate packing, shipping, if necessary export procedures by themselves. Shipment by the seller (e.g. in case of firearms) will only be effected once payment of item(s), fees, shipping, handling, insurance, and other related fees has been received in full. All risks pertaining to the item (e.g. damage) are transferred to the buyer on acceptance of his bid. As a matter of principle, the auctioned goods may only be delivered on payment of the purchase price. Nevertheless, should an item be released prior to payment of the purchase price, the transfer of ownership shall be subject to the condition precedent of payment of the purchase price in full to the Auctioneer. Under no circumstances is the buyer entitled to resell or alter the objects in any way. If the purchased items are not collected, the Auctioneer is entitled at his discretion to store the auctioned objects at his business premises or at the premises of a third party or to ship them to the buyer, including by cash on delivery. In case of storage at the Auctioneer’s premises, the items shall be stored at the buyer’s own expense and risk from the time his bid is accepted. Storage fees are charged at 1 % of the total purchase price incl. VAT per calendar month or part thereof, with the minimum charge being € 5. Any third-party storage shall be in the name, at the expense and risk of the buyer. Storage of firearms requiring official authorisation, which are subject to a special duty of safekeeping, is charged as a lump sum of € 10 per weapon per month. To non-German residents, requiring import and export permits, storage fees will only be charged from the end of the third month after completion of the sale. If sold lots are not collected within a period of 12 months, two collection reminders notwithstanding, the Auctioneer reserves the right to offer these objects for auction once again at the expense and risk of the buyer. In this case, the buyer is regarded as a consignor. Consignment fees, interest, storage costs and other expenses shall be deducted from the proceeds of the auction. Shipping shall be effected at the buyer’s risk and expense. Items shipped by the Auctioneer shall be, at the buyer’s expense, insured against the usual transport risks. The buyer undertakes to report any discernible damage to the packaging to both the forwarding agent and the Auctioneer without delay. Defects that only become apparent on unpacking the goods must also be reported to the forwarding agent and the Auctioneer without delay, but no later than one week after delivery. No liability will be accepted for defects in case of non-compliance with this requirement. All cases of shipment by an agent commissioned by the buyer are subject to the conditions stipulated in the contract concluded between these two parties, including all fees and all risks. The Auctioneer cannot accept any liability. 8. The bidder shall bear any loss or damage resulting from transmission failures, misunderstandings or errors in telephone, telegraphic, wireless, fax and electronic communications with buyers, provided said damage was not caused by wilful or gross negligence on the part of the Auctioneer or his agents. 9. The Auctioneer reserves the right to exclude any person from the auction without explanation, particularly those who engage in dealing or exchange during the auction, disturb the proceedings or whose accounts have not been settled in full. This is also applicable to the registration required for participation in online auctions. 10. The above conditions also apply mutatis mutandis to public sales or subsequent private sales. The post-auction sale only commences at the end of the day on which the lot in question was first offered for sale. 11. The buyer may only offset claims against the Auctioneer with liabilities in the same currency and to the extent that his claims are undisputed or have been confirmed by a court of law. 12. The business premises of the Auctioneer shall be the place of performance for both parties if the buyer is a registered trader or a legal entity under public law or a special fund under public law or he has his place of residence outside the Federal Republic of Germany. The auction contract and all rights and obligations arising from the business relationship between the Auctioneer and the buyer shall be exclusively governed by German law. The Uniform Law on the International Sale of Goods, the Uniform Law on the Formation of Contracts for the International Sale of Goods and the CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall be excluded. 13. With regard to sales in his own name, the Auctioneer guarantees the accuracy of the information provided in terms of the object’s origin,

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